Landwirtschaftliche Privilegierung von Agri-PV-Anlage gem. BauGB §35 Abs. 1 Nr. 9

Anbei finden Sie Informationen zur landwirtschaftlichen Privilegierung von Agri-PV-Anlagen gem. BauGB §35 Abs. 1 Nr. 9

  • Räumlich-funktionaler Zusammenhang: Bei Agri-PV-Anlagen ist der räumlich-funktionale Zusammenhang bereits durch die aktive Bewirtschaftung von mind. 85% der landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs gem. den Vorgaben der DIN Spec 91434 bzw. 91492 gegeben.
  • Eigenverbrauch explizit kein Kriterium für die Privilegierung: In §35 Abs. 1 Nr. 9 kann der Eigenverbrauch, anders als bei §35 Abs. 1 Nr. 1, kein Kriterium für den räumlich-funktionalen Zusammenhang sein, da für die besonderen Anlagen im EEG Solarpaket 1 für diese Anlagen explizit ein separates Untersegment für Vermarktung als Volleinspeisung geschaffen wurde.
    Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB entfällt eine Verpflichtung zur Eigenversorgung. Stattdessen wird hier explizit ermöglicht, den erzeugten Strom auch ins öffentliche Netz einzuspeisen oder direkt an einen anderen Verbraucher zu liefern, beispielsweise im Rahmen von Stromabnahmevereinbarungen oder Power Purchase Agreements (PPA).
  • Hofstelle: Die Privilegierung ist grundsätzlich für Haupt- und Nebenerwerbslandwirte möglich.
    Voraussetzung für die Privilegierung ist lediglich die Betriebsnummer der Hofstelle und eine aktive Landwirtschaft.
  • Grundsfläche: Eine gängige Praxis bei der Beurteilung der Grundfläche (max. 25.000 m² sind zulässig) ist die gesamte von den äußeren Modulreihen eingefasste Fläche inklusive des Abstandes zwischen den Modulreihen zu betrachten.

Quellenangaben:
https://www.din.de/de/wdc-beuth:din21:337886742
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/solarpaket-im-ueberblick.pdf?__blob=publicationFile&v=8
https://www.agrarwelt.com/energie/solarstrom/neue-regelungen-zur-verguetung-von-agri-pv-anlagen.html

Zuletzt aktualisiert am Januar 22, 2025